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   VGH Bayern, 04.09.2006 - 8 ZB 06.1653   

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VGH Bayern, 04.09.2006 - 8 ZB 06.1653 (https://dejure.org/2006,66298)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.09.2006 - 8 ZB 06.1653 (https://dejure.org/2006,66298)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. September 2006 - 8 ZB 06.1653 (https://dejure.org/2006,66298)
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Wird zitiert von ... (6)

  • VGH Bayern, 09.06.2008 - 8 CS 08.978

    Enteignung landwirtschaftlicher Flächen zu straßenbaulichen Zwecken; faktischer

    Bei der unter den Beteiligten vor allem umstrittenen Frage, ob das schriftliche Angebot an den Antragsteller als angemessen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayEG anzusehen ist, kommt es entscheidend nur auf die Vertretbarkeit des Angebots an, nicht aber darauf, ob man bei einer anderen - vielleicht ebenso vertretbaren - Bewertung zu einem nicht unerheblich höheren Entschädigungsbetrag kommen kann (st. Rspr.; vgl. BVerwG vom 23.11.1968 BVerwGE 31, 81/88; BayVGH vom 11.11.2002 Az. 8 CS 02.2367; BayVGH vom 4.9.2006 Az. 8 ZB 06.1653).

    Die Vertretbarkeit eines Angebots ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn es sich auf entsprechende wirtschaftlich sachgerechte Ermittlungen stützen kann (vgl. BayVGH vom 10.5.1991 Az. 8 CS 91.637; BayVGH vom 4.9.2006 Az. 8 ZB 06.1653).

    In diesem Zusammenhang genügt es außerdem, wenn der Antragsteller der Besitzeinweisung und Enteignung ein vollständiges Erwerbsangebot abgibt, das alle wesentlichen Entschädigungspositionen in einer "vertretbaren" Weise abhandelt (vgl. BayVGH vom 4.9.2006 Az. 8 ZB 06.1653).

  • VGH Bayern, 06.11.2018 - 8 ZB 17.1096

    Keine drittschützende Wirkung von enteignungsrechtlichen Verfahrensvorschriften

    Angemessene Bedingungen enthält ein Angebot, wenn es hinsichtlich der infrage stehenden Entschädigungspositionen einigermaßen vollständig ist und der Höhe nach in etwa der zu erwartenden Enteignungsentschädigung entspricht (vgl. BayVGH vom 2.7.1980 BayVBl 1981, 18/21; vom 4.9.2006 Az. 8 ZB 06.1653 ; vom 21.7.2009 Az. 8 ZB 07.2105 ).
  • VGH Bayern, 27.03.2012 - 8 B 12.112

    Anfechtung eines Enteignungsbeschlusses; Zwangsbelastung eines Grundstücks zum

    Angemessene Bedingungen enthält ein Angebot, wenn es hinsichtlich der infrage stehenden Entschädigungspositionen einigermaßen vollständig ist und der Höhe nach in etwa der zu erwartenden Enteignungsentschädigung entspricht (vgl. BayVGH vom 2.7.1980 BayVBl 1981, 18/21; vom 4.9.2006 Az. 8 ZB 06.1653 ; vom 21.7.2009 Az. 8 ZB 07.2105 ).
  • VGH Bayern, 02.11.2011 - 8 CS 11.2104

    Erneuerung einer Gemeindeverbindungsstraße; Enteignung; vorzeitige

    Bei der unter den Beteiligten vor allem umstrittenen Frage, ob das schriftliche Angebot an den Antragsteller als angemessen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayEG anzusehen ist, kommt es vornehmlich auf die Vertretbarkeit des Angebots an, nicht aber darauf, wie der Antragsteller offenbar meint, ob man bei einer anderen - vielleicht ebenso vertretbaren - Bewertung zu einem nicht unerheblich höheren Entschädigungsbetrag kommen kann (vgl. BVerwG vom 23.11.1968 BVerwGE 31, 81/88; BayVGH vom 11.11.2002 Az. 8 CS 02.2367 [juris]; vom 4.9.2006 Az. 8 ZB 06.1653 [juris]).

    Die Vertretbarkeit eines Angebots ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn es sich auf entsprechende wirtschaftlich sachgerechte Ermittlungen stützen kann (vgl. BayVGH vom 4.9.2006 Az. 8 ZB 06.1653 [juris]).

  • VG Bayreuth, 17.08.2011 - B 1 S 11.492

    Vorzeitige Besitzeinweisung; Dringlichkeit der Hangsicherung; etwaige fehlende

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs muss ein Straßenbaulastträger zügig bestrebt sein, auf Dauer ordnungsgemäße wegerechtliche Zustände herzustellen (vgl. Art. 47 Abs. 2 BayStrWG) und demgemäß das Eigentum am Straßengrund zu erwerben (vgl. Art. 13 Abs. 2 BayStrWG), um die Widmungsvoraussetzungen gemäß Art. 6 Abs. 3 BayStrWG zu schaffen (vgl. hierzu BayVGH vom 4.9.2006 Az. 8 ZB 06.1653, vom 11.1.2005 Az. 8 CS 04.3275 und vom 6.3.2001 Az. 8 ZB 00.3183 zu VG Bayreuth vom 12.7.2000 Az. B 1 K 99.635).

    Unter den gegebenen Umständen ist eine Enteignung und Besitzeinweisung gemäß Art. 36 Abs. 2 und 3, 37 und 40 Abs. 1 BayStrWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 39 Abs. 1 Satz 2 BayEG auch ohne vorangegangenes förmliches Planfeststellungsverfahren zum Zwecke der Erfüllung der Straßenbaulast zulässig, da die Enteignungsbehörde die erforderlichen Prüfungen und Abwägungen im Besitzeinweisungsverfahren vorgenommen hat (vgl. z.B. BayVGH vom 21.7.2009 Az. 8 ZB 07.2105 zu VG Bayreuth vom 6.3.2007 Az. B 1 K 05.747, vom 4.9.2006 Az. 8 ZB 06.1653, vom 29.12.2005 Az. 8 ZB 04.1624 und vom 6.3.2001 Az. 8 ZB 00.3183 zu VG Bayreuth vom 12.7.2000 Az. B 1 K 99.635).

  • VGH Bayern, 29.03.2012 - 8 C 12.15

    Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe; Enteignung für eine

    Hierbei handelt es sich um nachvollziehbare Erwägungen, die rechtliche Bedenken im Hinblick auf die Trassenwahl nicht erkennen lassen (vgl. insoweit auch BayVGH vom 4.9.2006 Az. 8 ZB 06.1653 ).
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